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Verkaufsbedingungen

  1. Gültigkeit
  2. Preise
  3. Liefermenge
  4. Liefertermine
  5. Gefahrenübergang
  6. Zahlung
  7. Beanstandungen / Mängelgewährleistung
  8. Gesamthaftung
  9. Eigentumsvorbehalt
  10. Gerichtsstand / Erfüllungsort
  11. Teilunwirksamkeit


Stand: November 2017 
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  1. Gültigkeit:
    Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen liegen allen, auch zukünftigen Geschäften mit uns zugrunde, soweit nicht ausdrücklich von uns andere Bedingungen schriftlich genehmigt sind. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Preise:
    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise verstehen sich netto, und erhöhen sich jeweils um die für das Geschäft vorgeschriebenen Steuern und Abgaben, insbesondere die am Tage der Rechnungserstellung gültigen Umsatzsteuer.
  3. Liefermenge:
    Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge gelten als vertragsgemäß. Für die Berechnung ist das Abgangsgewicht maßgebend. Etwaige Gewichtsverluste während des Transportes sind vom Käufer zu tragen.
  4. Liefertermine:
    Die angegebenen Liefertermine sind keine Fixtermine. Verzögert sich unsere Lieferung, so ist vom Käufer eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch 14 Tage, zu gewähren. Diese Nachfrist ist uns schriftlich anzuzeigen. Unsere Lieferverpflichtung besteht vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. In Fällen in denen sich unser Vorlieferant auf höhere Gewalt und sonstige Umstände beruft, die ihn entschädigungslos leistungsfrei machen, sind wir gegenüber unseren Kunden ebenfalls von der Leistung befreit. Wir sind nicht verpflichtet, unseren Vorlieferanten gerichtlich auf Erfüllung in Anspruch zu nehmen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers in Fällen leichter oder normaler Fahrlässigkeit des Verkäufers sind ausgeschlossen. In folgenden Fällen, die als Fälle höherer Gewalt gelten, sind wir ohne weitere Verpflichtung von der Lieferung befreit: - bei Ereignisse wie Streik, Aussperrung, kriegerische Handlungen, oder Naturereignissen durch welche die Einhaltung der Lieferung verzögert wird - Ausbleiben richtiger Selbstbelieferung durch Störungen innerhalb des Betriebsablaufes unser Lieferanten und ggf. deren Vorlieferanten. - Bei Störungen im Versand bzw. Transport der Ware Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
  5. Gefahrenübergang:
    Die Gefahr geht auf den Käufer über, so wie es die vereinbarten Incoterms, in neuester Fassung, vorsehen, bzw. mit Anzeige unserer Lieferbereitschaft, wenn die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird.
  6. Zahlung:
    Die Zahlung ist gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen des Verkaufskontraktes zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Als Fälligkeit der Zahlung gilt der Eingang der Zahlung auf unseren Konten. Bei Zahlungsverzögerungen sind wir berechtigt ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 7 % über den jeweilig gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu erheben. Bei Zahlungsrückständen sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele für laufende Verträge zu wiederrufen. Aufrechnungen stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  7. Beanstandungen - Mängelgewährleistung
    Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligationen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine unverzügliche schriftliche Anzeige muss bei Falschlieferungen und bei Beanstandungen wegen des Liefermaßes, der Liefermenge sowie der Lieferverpackung innerhalb von 2 Arbeitstagen erfolgen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Anlieferung am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Als versteckte Mängel gelten solche, die nicht durch visuelle Prüfung und/oder chemische Untersuchung festgestellt werden können. Im Falle eines Mangels ist der Käufer verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen, die einer weiteren Verschlechterung der Ware vorbeugen, und uns Gelegenheit zu geben die Ware innerhalb einer Frist von 5 Tagen einer eigenen Untersuchung zu unterziehen. Andernfalls entfallen etwaige Gewährleistungsansprüche des Käufers. Dieses gilt auch, wenn die Ware vor unser Prüfung vom Kunden und/oder dessen Abnehmer und/oder dessen Erfüllungsgehilfen be- oder verarbeitet wurde. Sofern ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränken sich die Gewährleistungsrechte auf Ersatzlieferung oder Minderung in unser Wahl. Im Falle der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle anfallenden Kosten, insbesondere Transportkosten zu tragen, soweit sich diese nicht durch unsachgemäße Lagerung, und/oder Handling, und/oder durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, erhöhen. Geraten wir, aus durch uns zu vertretenden Gründen, mit der Ausübung des Wahlrechtes in Verzug, so ist der Kunde berechtigt uns eine angemessene Frist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Sollten wir bei Vertragsabschluss eine bestimmte Eigenschaft schriftlich zugesichert haben, gilt: Bei einem Gewährleistungsmangel, den der Käufer rechtzeitig angezeigt hat, führt die nach unser Wahl vorzunehmende Beseitigung des Fehlers, oder die kostenlose Ersatzlieferung zum Ausschluss weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, es sei denn, die Fehlerbeseitigung bzw. die Ersatzlieferung ist für den Käufer objektiv unzumutbar. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in Anspruch zu nehmen. Dabei ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf den unmittelbaren Schaden an der Ware beschränkt. Für Folgeschäden insbesondere entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden haften wir nicht. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, auch in Fällen zugesicherter Eigenschaften.
  8. Gesamthaftung:
    Soweit es die gesetzlichen Regelungen erlauben, gilt der Ausschluss der Produkthaftpflicht als vereinbart. In jedem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Unsere Ersatzpflicht ist stets auf die von uns nachzuweisende Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Dieses gilt auch in den Fällen, in denen wir lediglich als Agent auftreten, oder in fremden Namen handeln. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die persönliche Haftung unser Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

  9. Eigentumsvorbehalt:
    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und/oder zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Ware ist kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir haben dieses ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware getrennt zu lagern, die Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird für uns vorgenommen, woraus für uns jedoch keine Verpflichtungen entstehen. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Materialien vermischt oder verarbeitet, so erlangen wir an der neuen Ware das Miteigentum im Verhältnis der Kaufsache zu den anderen Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Ware ist somit Vorbehaltsware im Rahmen dieser Bedingungen. Sonstige Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen an der eigentlichen Kaufsache und der Vorbehaltsware sind ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Der Kunde ist berechtigt die Kaufsache und/oder die Vorbehaltsware zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen gegen Dritte in voller Höhe ab. Soweit nur ein Miteigentum betroffen ist, so beschränkt sich die Abtretung auf unseren Miteigentumsanteil. Ein Weiterverkauf ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung gestattet. Ist der Käufer in Zahlungsverzug und/oder wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt, so sind wir berechtigt die Forderung selbst einzuziehen. In diesem Fall verlangen wir, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unser Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.
  10. Gerichtsstand / Erfüllungsort:
    Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Buchholz i. d. N.. Gerichtsstand ist das für Buchholz i.d.N zuständige Gericht in Tostedt. Wir sind jedoch berechtigt, Klagen am Gerichtstand des Käufers zu erheben. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit in Verträgen auf andere Gesetze oder Bedingungen verwiesen wird, so haben unsere hier aufgeführten Bedingungen Vorrang. Dies gilt besonders für den Gerichtsstand und das anwendbare Recht.
  11. Teilunwirksamkeit:
    Sollte eine oder mehrere Bedingungen unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, an einer Regelung mitzuwirken, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Geschäftsbedingung am nächsten kommt.