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Einkaufsbedingungen

  1. Gültigkeit
  2. Angebote
  3. Preise
  4. Liefermenge, Dokumente
  5. Liefertermine
  6. Gefahrenübergang
  7. Lieferstörungen
  8. Qualität
  9. Transportmittel und Verpackungen
  10. Abnahme
  11. Mängelrügen
  12. Produkthaftpflicht
  13. Zahlungsbedingungen/Forderungsabtretung
  14. Gerichtsstand / Erfüllungsort
  15. Teilunwirksamkeit


Stand: November 2017 
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  1. Gültigkeit:
    Die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen liegen allen, auch zukünftigen Geschäften mit uns zugrunde, soweit nicht ausdrücklich von uns andere Bedingungen schriftlich genehmigt sind. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Angebote:
    Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat sich der Anbieter 4 Wochen vom Datum des Angebotes gerechnet, an sein Angebot gebunden zu halten. Dieses gilt auch für mündliche Angebote. Eine Annahme des Angebotes durch uns ist erst bindend, wenn wir dieses schriftlich bestätigt haben.
  3. Preise:
    Preise sind als Nettopreise mit gesonderter Angaben der für das Geschäft vorgeschriebenen Steuern und Abgaben, insbesondere die am Tage der Rechnungserstellung gültigen Umsatzsteuer, anzugeben.
  4. Liefermenge, Dokumente:
    Wir sind nicht verpflichtet Minder- bzw. Mehrlieferungen zu akzeptieren. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erforderlichen Warenbegleitpapiere und Wiegedokumente auf seine Kosten bereitzustellen und diese rechtzeitig vorzulegen. Für die Abrechnung der gelieferten Menge ist die Menge maßgebend, die durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, bei Übernahme durch uns bzw. bei Eintreffen am von uns benannten Bestimmungsort festgestellt wird. Können Transportmittel nicht vollständig entladen werden, so erhalten wir für die im Transportmittel verbleibende Menge eine Gutschrift. Hängt die Abnahme der Lieferung von Dokumenten ab, sind wir nicht im Annahmeverzug, wenn der Lieferant die Dokumente nicht rechtzeitig, oder nicht vollständig, unter Einschluss einer angemessenen Zeit für deren Prüfung, vorgelegt hat.
  5. Liefertermine:
    Die angegebenen Liefertermine sind nach dem Kalender bestimmt und Fixtermine. Teillieferungen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns als akzeptiert. Die Leistung ist jedoch erst erbracht, wenn vollständig geliefert wurde. Ist mit dem Lieferanten ein Abrufauftrag abgeschlossen, so verpflichtet sich der Lieferant die Abrufmengen jederzeit bereitzuhalten.
  6. Gefahrenübergang:
    Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, geht die Gefahr auf uns nach Abladung, an der von uns benannten Abladestelle, über. Wir haben das Recht jede beliebige Abladestelle zu nennen.
  7. Lieferstörungen:
    Treten beim Lieferanten oder dessen Vorlieferanten Lieferstörungen auf, so sind wir umgehend zu informieren. Dieses gilt auch für den Transport, auch für den Fall, dass der Lieferant den Transport Dritten übertragen hat. Unterlässt der Lieferant dieses, oder führt er die unverzügliche Information verspätet durch, hat er, unbeschadet aller weiteren Ansprüche jeden aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Annahme von verspäteten Lieferungen und Leistungen stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar. Ist uns die Abnahme aufgrund von Streik, höherer Gewalt, Krieg, Aussperrung oder im Falle von Force Majeure Situationen bei unseren Abnehmern unmöglich, so sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme befreit.
  8. Qualität:
    Wir akzeptieren nur die von uns vorgeschriebene Qualität. Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität ist das durch uns und/oder unsere Erfüllungsgehilfen und/oder unsere Kunden nach Warenannahme erstellte Qualitätsprotokoll.
  9. Transportmittel und Verpackungen:
    Der Lieferant ist verpflichtet, insbesondere bei Gefahrgütern, bei der Wahl der Transportmittel, der Transportwege, sowie der Verpackungsmittel die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Die Arbeitsschutzvorschriften sind ebenfalls einzuhalten. Bei Gefahrgütern ist der Lieferant ferner verpflichtet die Transport -und Verpackungsmittel entsprechend den internationalen Vorschriften zu kennzeichnen. Wir sind berechtigt dem Lieferanten die gebrauchten Verpackungsmaterialien gemäß den bei Lieferung gültigen Gesetzen und Verordnungen am ursprünglichen Lieferort der Ware zur Verfügung zu stellen.

  10. Abnahme:
    Sollten bei unseren Abnehmern und/oder Erfüllungsgehilfen Betriebsstörungen aufgrund von Streik, Krieg, Aussperrungen oder sonstigen Umständen höherer Gewalt auftreten, sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme befreit. Werden uns durch unsere Kunden und/oder Erfüllungsgehilfen Kosten in Rechnung gestellt, die bedingt sind durch außerordentlichen Aufwand bei der Entladung des Transportmittels, sei es durch Einsatz von technischem Gerät und/oder Personal, so sind wir berechtigt diese an den Lieferanten weiter zu belasten.
  11. Mängelrügen:
    Der Lieferant hat eine Mangelfreie Lieferung zu erbringen. Eine Annahme durch uns erfolgt stets unter Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Eine Mängelrüge bezüglich der gelieferten Menge und/oder Qualität der Ware gilt als unverzüglich innerhalb von vier Wochen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort, bei versteckten Mängeln innerhalb von vier Wochen nach der Entdeckung.
  12. Produkthaftpflicht:
    Der Lieferant ist verpflichtet uns von Produkthaftpflichtansprüchen jeglicher Art freizuhalten, die das gelieferte Produkt betreffen.
  13. Zahlungsbedingungen/Forderungsabtretung:
    Es gelten die im Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wir haben das Recht, eigene Ansprüche gegenüber dem Lieferanten anzurechnen. Eine Zahlung unsererseits erfolgt stets unter Vorbehalt der endgültigen Qualitäts- und Rechnungsprüfung. Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unwirksam.
  14. Gerichtsstand / Erfüllungsort:
    Erfüllungsort für alle aus unseren Aufträgen entstehenden Ansprüche ist Buchholz i. d. N.. Gerichtsstand ist das für Buchholz i.d.N zuständige Gericht in Tostedt. Im übrigen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit in Verträgen auf andere Gesetze oder Bedingungen verwiesen wird, so haben unsere hier aufgeführten Bedingungen Vorrang. Dies gilt besonders für den Gerichtsstand und das anwendbare Recht.
  15. Teilunwirksamkeit:
    Sollte eine oder mehrere Bedingungen unser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, an einer Regelung mitzuwirken, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Geschäftsbedingung am nächsten kommt.